Satzung / Mitgliedschaft und Gebührenodnung

Aufnahmeantrag:

Aufnahmeantrag in die Hundesportgemeinschaft Lingelbach e.V. 

An den Vorstand des Hundevereins 

ich möchte hiermit die Mitgliedschaft in die Hundesportgemeinschaft Lingelbach e.V. beantragen und ermächtige den Verein, die Mitgliedsbeiträge per Lastschriftverfahren von meinem Konto abzubuchen.

1. Persönliche Daten:

Name, Vorname: 

Geburtsdatum: 

Straße, Hausnummer: 

PLZ, Ort:

Telefonnummer:

E-Mail-Adresse: 

 

2. Mitgliedsbeitrag:

Ich bin mit den Mitgliedsbeiträgen des Vereins einverstanden und erkläre, den festgesetzten jährlichen Beitrag gem. Gebührenordnung zu zahlen.

 

3. Art der Mitgliedschaft:  (bitte ankreuzen)

aktiv

passiv

Familienmitgliedschaft          

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 Bei Familienmitgliedschaft Name des Hauptmitglieds

          

4. Einzugsermächtigung:         

Hiermit ermächtige ich die Hundesportgemeinschaft Lingelbach e.V., den Jahresbeitrag sowie etwaige Zusatzbeiträge gem. Gebührenordnung per Lastschrift von meinem angegebenen Konto einzuziehen.

 

_____________________________________________________________________           

Kontoinhaber

 

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Kreditinstitut

 

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 IBAN

 

5. Einverständniserklärung:

Ich erkläre mich damit einverstanden, dass der Hundeverein meine personenbezogenen Daten zum Zweck der Mitgliedschaft und der Beitragsabrechnung speichert und verarbeitet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur im Rahmen der Vereinsaktivitäten und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Wichtige Hinweise:

  1. Die Mitgliedsgebühr wird jährlich per Lastschriftverfahren eingezogen.
  2. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist unter Einhaltung der satzungsgemäßen Frist kündbar
  3. Mit der Unterschrift dieses Antrags akzeptiere ich die Satzung des Vereins.

 

6. Unterschrift:

_________________________________________________________________________

  Ort, Datum

___________________________________________________________________________

 Unterschrift des Antragstellers

Bei Minderjährigen:

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 Unterschrift der gesetzlichen Vertreter

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 Name/n in Druckbuchstaben

Satzung der Hundesportgemeinschaft Lingelbach e.V.

 

Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung das generische Maskulinum verwendet. Die in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich, sofern nicht anders kenntlich gemacht, auf alle Geschlechter. 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Hundesportgemeinschaft Lingelbach e.V. Sein Sitz ist in 36304 Alsfeld-Lingelbach, Rimbergstraße 16. Als Postanschrift gilt die Anschrift des jeweils 1. Vorsitzenden. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck und Aufgabe

  1. Die Hundesportgemeinschaft Lingelbach (im Folgenden HSG genannt) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). 

Zweck der HSG ist die Förderung des Hundesportes sowie die Förderung der Jugendhilfe.

Weiterer Zweck ist die Förderung des Umweltschutzes und des Naturschutzes sowie des Tierschutzes. 

Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch:

  • die Interessenvertretung der ihm angeschlossenen Mitglieder nach außen
  • die Förderung der körperlichen Ertüchtigung des Menschen durch Leistungs- und Breitensport mit dem Hund 
  • Durchführung von Lehrgängen und Prüfungen und Vorträgen aller Art
  • die Förderung der Ausbildung am Hund, unter besonderer Berücksichtigung der Jugend
  • die Förderung des Hundesportes auf breiter Ebene
  • Erziehung zu verantwortungsvollem Umgang mit dem Hund, auf der Grundlage der ethischen Grundsätze des Hundefreundes.
  • die Unterstützung des Hundeführens im Wald und in der Landschaft zum Zwecke der Erholung und kulturellen Weiterentwicklung
  • gegenseitiger Erfahrungsaustausch 

 

Die Verfolgung politischer Ziele ist ausgeschlossen. Die HSG ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der HSG dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der HSG fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. Der Verein kann Mitglied in den entsprechenden Landesverbänden und dem Landessportbund werden.

 

  1. Mitglieder und Vorstandsmitglieder erhalten Aufwendungsersatz. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (sog. Ehrenamtspauschale ) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans (Vorstand) , die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins. Weiterhin ist es gestattet den Vorstandsmitglieder und Mitgliedern eine angemessene Vergütung für Leistungen zu zahlen. Diese muss ebenfalls mit einem Beschluss des zuständigen Vereinsorganes (Vorstand) genehmigt werden. 

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Der HSG können angehören:

 

a)  ordentliche Mitglieder

Ordentliches Mitglied, der HSG, kann jede geschäftsfähige, unbescholtene Person werden. Hundeausbilder und gewerbsmäßige Hundeausbilder können Mitglieder werden, jedoch nur für die Belange der eigenen Hunde. Gewerbsmäßige Hundehändler sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.

zu b) Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder die Gebrauchs- bzw. Sporthundesache in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder genießen alle den ordentlichen Mitgliedern zustehende Rechte. Von der Entrichtung der Beiträge können diese Mitglieder befreit werden.

 

 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Antrag um Aufnahme als Mitglied, nach § 3 Ziffer a), ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der HSG alleine. Die Aufnahme von jugendlichen Mitgliedern und Kindern ist möglich. Der Aufnahmeantrag muss aber von den gesetzlichen Vertretern unterschrieben sein. Mit dieser Unterschrift verpflichtet sich der gesetzliche Vertreter zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages sowie der Umlagen und Gebühren. Weiterhin erteilt er seine Einverständnis zur sportlichen Betätigung des Jugendlichen im Verein. 
  2. Jedes Mitglied, nach §3 Ziffer a), wird mit einer Probezeit von 12 Monate aufgenommen. Die Probemitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Folgemonats der Antragstellung durch das Mitglied. Die anteilige Beitragspflicht beginnt ebenfalls mit diesem Tag. Während der Probezeit kann diese Mitgliedschaft von beiden Seiten mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich, mit eingeschriebenem Brief, gekündigt werden. Sofern der Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Prozeitraumes keine andere Anordnung zur Nichtaufnahme erteilt, geht die Probemitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft über. Die Nichtaufnahme eines Bewerbers durch den Vorstand erfolgt ohne Angabe von Gründen. Die Probemitgliedschaft ist analog der ordentlichen Mitgliedschaft beitrags-, umlage- und gebührenpflichtig. Es erfolgt keine anteilige Rückerstattung des Beitrages. 

 

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
  2. durch Auflösung der HSG.
  3. durch Ausschluss aus dem HSG
  4. durch Kündigung seitens des Mitgliedes
  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft nach Ziffer 1 a) - c) erlöschen alle Rechte gegenüber der HSG. Seinen Pflichten der HSG gegenüber hat das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres nachzukommen. Eine Rückerstattung von anteiligen Beiträgen findet nicht statt.
  6. Der Austritt muss Mittels eingeschriebenen Briefes oder per Email erklärt werden und kann mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.

 

 

 

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch die HSG im Rahmen dieser Satzung.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
  3. die Satzung einzuhalten und die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung, sowie die satzungsgemäßen Anordnungen der HSG zu befolgen
  4. durch tatkräftige Mitarbeit die Gemeinnützigkeit der HSG zu fördern und ihr bei der Durchführung ihrer Aufgaben in jeder Weise aufbauend zu helfen
  5. die festgesetzten Beiträge bzw. Gebühren und Umlagen zu bezahlen
  6. keinerlei ehrenrührige Handlungen zu begehen, die dem Ansehen der HSG abträglich sind
  7. hinsichtlich der Ihnen anvertrauten Hunde stets — auch außerhalb von Trainingseinheiten und Prüfungen – die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten. Insbesondere:
  • die Hunde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen
  • den Hunden ausreichend Bewegung zu ermöglichen
  • die Grundsätze verhaltensgerechter Hundeausbildung zu wahren, d.h. einen Hund nicht unartgerecht zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
  • Mitglieder dürfen Hunde, deren Eigentümer nicht dem Verein angehören, nur mit Genehmigung des Vorstandes auf dem Platz ausbilden.
  • Die Ausbildung von Hunden, aus anderen Hundevereinen, auf dem Vereinsplatz und die Benutzung der Geräte des Vereins bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.

                                                

 

 

 

 

 

 

 

§ 7 Organe der HSG:

  1. die  Mitgliederversammlung 
  2. der Vorstand
  3. die  weiteren Ausschüsse
  4. Ausbildungsausschuss
  5. Aktivenbeirat 

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Jedes ordentliche- und Ehrenmitglied hat eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden der HSG oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einladung zur Mitgliederversammlung, hat unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Frist von wenigstens 14 Tagen per Email oder Aushang am Hundeplatz zu erfolgen. Das Mitglied ist verantwortlich Änderungen von Emailadressen oder Anschriften umgehend mitzuteilen, damit die Einladungen ordnungsgemäß zugestellt werden können. Ansonsten ist der Aushang am Hundeplatz ausreichend. Zusätzliche Anträge für die Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden einzureichen. 

Zum Protokollführer wird der jeweilige Schriftführer bestimmt. In seinem Verhinderungsfall ein anderes Vorstandsmitglied. Unterschrieben wird das Protokoll von dem jeweiligen Protokollführer und dem Versammlungsleiter.

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie sollte in den ersten 3 Monaten des Jahres stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf oder müssen, wenn wenigstens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies beantragen, vom Vorsitzenden der HSG innerhalb von 3 Monaten einberufen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Einfache Stimmmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres haben kein Stimmrecht. Grundsätzlich erfolgen Abstimmungen mit Handzeichen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung die geheime Abstimmung beschließen.

 

 

 

 

  1. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
  2. Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der Vorstandsmitglieder gemäß § 9 
  5. Wahl der Kassenprüfer. 
  6. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren und Umlagen 
  7. Beschlussfassungen über
  • Auflösung der HSG
  • Satzungsänderung

 

Diese gelten als beschlossen, wenn 2/3 der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

  1. Enthebung des Vorstandes oder einzelner  Mitglieder von ihren Ämtern; hierzu ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Bestätigung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden mit einfacher Mehrheit

 

 

 

  1. Grundsätzlich ist es möglich die Mitgliederversammlungen virtuell einzuberufen und durchzuführen. Die Entscheidung darüber obliegt dem Vorstand. Die Einzelheiten des Ablaufs der Versammlung und der Beschlussfassung werden vom Vorstand beschlossen und der Versammlung vor Eröffnung der Versammlung mitgeteilt. Möglich sind beispielsweise Videokonferenzen, Webmeetings, telefonische Zuschaltungen, Stimmabgabe per E-Mail in einer Online-Versammlung und ähnliche Verfahrensweisen.

 

 

§ 9 Der HSG Vorstand

Der HSG Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, 

c) dem Kassierer

d) dem Schriftführer

e) dem Jugendwart

f) dem Ausbildungswart

Dabei bilden die Mitglieder a) -  c) den geschäftsführenden Vorstand. Die Mitglieder d) – f) gehören dem erweiterten Vorstand an.

Die Vorstandsmitglieder a) –f) werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

In den Vorstand wählbar sind nur voll geschäftsfähige Mitglieder des Vereins. 

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, erfolgt auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode. Scheidet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während seiner Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen, um die Ergänzungswahl durchzuführen.

 

  1. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertritt die HSG gerichtlich und außergerichtlich im Sinne der §§ 26 ff BGB. Sie sind einzelvertretungsberechtigt. Der Vorsitzende beruft den Vorstand, nach Bedarf oder auf Antrag zweier Vorstandsmitglieder, ein. Die Einladung muss mindestens drei Tage vor der Sitzung erfolgen. Die Einladung kann per Email erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Dabei muss der erste oder zweite Vorsitzende vertreten sein.

Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten.

Zum Protokollführer wird der jeweilige Schriftführer bestimmt. In seinem Verhinderungsfall ein anderes Vorstandsmitglied. Unterschrieben wird das Protokoll von dem jeweiligen Protokollführer und dem Versammlungsleiter. 

 

  1. Aufgaben des HSG Vorstandes sind:
  2. Vorlage der Jahresberichte und der Jahresrechnung.
  3. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
  4. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
  5. die Interessen der Mitglieder bei Verbänden, gegenüber Behörden und dritten Personen zu vertreten
  6. Beschlüsse über gemeinsame Veranstaltungen zu fassen   
  7. Die gleichmäßige Ausrichtung in der Ausbildung im Hundesport                anzustreben und in Zusammenhang damit Vorträge und Lehrgänge zu veranstalten.                                                                                                                                       
  8. der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten, von denen der Vorstand glaubt, dass die Beschlussfassung über seine Zuständigkeit geht
  9. die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte.

 

  1. Grundsätzlich ist es möglich die Vorstandssitzung virtuell einzuberufen und durchzuführen. Die Entscheidung darüber obliegt dem Vorsitzenden bzw. Demjenigen der die Versammlung einberuft. Die Einzelheiten des Ablaufs der Versammlung und der Beschlussfassung werden den Vorstandsmitgliedern vor Eröffnung der Versammlung mitgeteilt. Möglich sind beispielsweise Videokonferenzen, Webmeetings, telefonische Zuschaltungen, Stimmabgabe per E-Mail in einer Online-Versammlung und ähnliche Verfahrensweisen.

 

 

§ 11 Kassenprüfer

Die Bestände und Buchführung des Vereins ist jährlich zu prüfen. Dazu sollten zwei Kassenprüfer gewählt werden. Die Durchführung der Prüfung durch einen Kassenprüfer ist möglich. Nach der ersten Wahlperiode scheidet im Folgejahr jeweils der länger im Amt befindliche Kassenprüfer aus und ist entsprechend neu zu wählen. Beim ersten Ausscheiden ist der in der Gründungsversammlung zuerst gewählte Kassenprüfer der Ausscheidende. Wiederwahl ist möglich.

 

 

§ 11 Beisitzer

Der HSG Vorstand kann Beisitzer zu seiner Unterstützung für die Erfüllung bestimmter Aufgaben benennen.

 

 

 

 

§ 12 Mitgliedsbeitrag

Jedes, der HSG angeschlossene, Mitglied hat einen Betrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Gleichwohl sind die durch die Mitgliederversammlung festgelegen Gebühren und Umlagen zu zahlen. 

Einzelheiten dazu regelt die Beitrags- und Gebührenordnung der HSG.

 

§ 13 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn es die Tagesordnung vorsieht; sie bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. 
  2. Satzungsänderungen, die aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Anordnung erforderlich sind oder rein redaktionelle Satzungsänderungen, können durch den HSG Vorstand beschlossen werden.

 

§ 14 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Mit Schluss des Jahres sind die Geschäftsbücher abzuschließen, der Vermögensbestand aufzunehmen und ein Geschäftsbericht anzufertigen. Die Jahresrechnung ist den Rechnungsprüfern rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zur Prüfung vorzulegen.
  2. Sämtliche Einnahmen dürfen nur zur Bestreitung der satzungsgemäßen Ausgaben verwendet werden. Die Ausschüttung von Überschüssen an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
  3. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der HSG fremd sind beauftragt werden oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mitgliedsbeiträge und Spenden dürfen nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

 

§ 15 Kindeswohl

Die HSG verpflichtet sich zur Wahrung des Kindeswohls nach den aktuell geltenden Richtlinien des Landessportbundes Hessen e.V., sowie der Sportjugend Hessen.

 

  1. Verantwortliche nach §9 der Satzung verpflichten sich dazu, den Verhaltenskodex des Landessportbundes Hessen e.V. sowie der Sportjugend Hessen zu akzeptieren.

 

 

  1. Alle Aufsichtspersonen von Veranstaltungen mit Jugendlichen verpflichten sich dazu, regelmäßig, nach gesetzlichen Anforderungen oder Bestimmungen, nach Aufforderung ein erweitertes Führungszeugnis beim Jugendwart vorzulegen. 

 

  1. Der Jugendwart ist der Kindeswohl-Beauftrage in der HSG.

 

 

 

 

§ 16 Auflösung der HSG

Die Auflösung der HSG kann nur in einer, zur Beschlussfassung über diesen Gegenstand einberufenen, Mitgliederversammlung, mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des HSG oder Aufhebung des HSG oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Hundesportes. 

 

Lingelbach, den 19.12.2025

 

 

Unterschrift der Gründungsmitglieder

FA

 

 

 

Beitrags- und Gebührenordnung der Hundesportgemeinschaft Lingelbach e.V.

01 2026

 

 

 

 

Mitgliedsbeiträge Aktive Mitglieder                      48,00 EUR

 

Familienmitglieder (Kinder) bis 18 Jahre                        24,00 EUR

 

 

Mitgliedsbeiträge Passive Mitglieder                   24,00 EUR

 

Inclusive Benutzung des Trimm-Dich-Pfades (sofern vorhanden) und 

Platznutzung gem Platzordnung

 

 

 

Aufnahmegebühr einmalig                                   0,00 EUR

 

 

 

 

 

 

 

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